Vereinsinfo

SG Hettstadt 1904 e.V.

Als mitgliederstärkster Verein in Hettstadt mit fast 1.000 Mitgliedern und 10 Sparten ist die SGH ein prägendes Element in der Gemeinde Hettstadt. Vom Kinderturnen, Gymnastik, Tennis, Fußball, Tischtennis, Karate bis hin zu verschiedenen Angeboten für Senioren, findet sich für jede/n Sportinteressierte/n eine Möglichkeit aktiv zu sein. Mit dem Chor „Salto Vocale“ gibt es auch außerhalb einer sportlichen Betätigung eine Möglichkeit, Gemeinschaft und Geselligkeit zu erleben. Dazu finden jedes Jahr verschiedene Veranstaltungen organisiert von einzelnen Sparten statt, wie zum Beispiel der Mehrgenerationenlauf, das Kick&Fun-Turnier, ein Liederabend sowie Aktionen des Gesamtvereins wie der Rosenmontagsball, das Vatertagsfest, das Milchhäuslesfest (zusammen mit den Häracha) sowie in Gemeinschaft mit den Hettstadter Vereinen das Sixtach-Fest.

WEITER INFORMATIONEN

SATZUNG SPORTGEMEINSCHAFT HETTSTADT 1904 E.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 97265 Hettstadt.
  4. Der Vereinsfarben sind Rot/Weiß.
  5. Gerichtsstand ist Würzburg.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte” Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck der Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V. ist die Betätigung und Förderung auf allen Gebieten des Sports und die Pflege sämtlicher Sportarten. Abteilungen werden im Bedarfsfalle errichtet. Oberstes Ziel des Vereins ist die körperliche und sittliche Ertüchtigung und Förderung seiner Mitglieder, die Heranbildung guter Sportler mit einer echten sportlichen Gesinnung.
  3. Der Verein fördert besonders die Jugend, sowohl auf sportlichem Gebiet als auch in charakterlicher Hinsicht.
  4. Zu diesem Zweck nehmen die Abteilungen an Verbandsspielen teil und richten Turniere und Wettkämpfe aus.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
  2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeverfahren besteht nicht. Der Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.
  3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzung verleihen.
  4. Ehrung: Der Vorstand nimmt Ehrungen in würdiger Form vor. Über Ernennungen und Verleihungen sind Urkunden auszustellen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
    2. durch Austritt
      Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie bis spätestens zum 30.09. beim 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zugegangen ist.
    3. durch Ausschluss
      Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
      1. das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
        Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden.
      2. das Mitglied auch auf zweimaliger Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge, Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragssatzung festgelegt. Über die Betragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
  3. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  9. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  10. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4b dieser Satzung).

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Bekanntgabe der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen.
  2. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen
  4. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist oder im Gemeindeblatt oder in der Mainpost und Volksblatt veröffentlicht wird.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Wahl des Vorstandes und ihrer Stellvertreter sowie zweier Kassenprüfer (Revisoren).
    2. die Entlastung des Vorstandes
      Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassen-berichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
    3. die Abberufung des Vorstandes
      Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
    4. die Abstimmung über die Satzungsänderung
    5. die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten, sonstigen Vereinsangelegenheiten
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 10)
    7. Änderung des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1.
    8. Entscheidung über die Mitgliedschaft (§§ 3 und 4).
  7. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und gültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
    • Ort und Tag der Versammlung
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder
    • die Einladung
    • die gestellten Anträge
    • die gefassten Beschlüsse
    • die vorgenommenen Wahlen.
  10. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrerer Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • Vorstand für Sport (stellv. Vorstandsvorsitzender)
    • Vorstand für Finanzen und Wirtschaftswesen (stellv. Vorstandsvorsitzender)
    • Vorstand für Bauwesen
    • Vorstand für Organisation
    • Vorstand für Verwaltung
    • Vorstand für Gastwirtschaft
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch 2 andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
  3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter” im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des Versammlungsleiters. Es besteht Sitzungszwang.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird.
  2. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  3. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen und Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen wer-den. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  5. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hettstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Die Versammlung der Vorstände

  1. Die Versammlung der Vorstände ist vom Vorsitzenden zur Entscheidung über besonders wichtige Angelegenheiten im Bedarfsfalle einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und über einen allenfalls erforderlichen Nachtrag zum Haushaltsplan.
  2. Der Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder wird, soweit erforderlich, in einer Geschäftsordnung festgelegt, die die Vorstandsversammlung sich gibt. Die Geschäftsordnung darf mit der Satzung nicht im Widerspruch stehen. Im Übrigen verteilt der Vorsitzende die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, soweit über die Zuständigkeit Klarheit besteht.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder anderen Gründen aus der Vorstandsversammlung aus, so kann diese ein geeignetes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden Amtsgeschäfte für den Rest der Wahlperiode beauftragen. Dies gilt nicht, sofern der Vorsitzende innerhalb der Wahlperiode ausscheidet. In diesem Fall ist vom stellvertretenden Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorsitzenden einzuberufen.
  4. Die Versammlung der Vorstände kann nach Bedarf Ausschüsse zur Bearbeitung wichtiger Fragen bilden.
  5. Die Versammlung der Vorstände kann über Ausgaben in Höhe von DM 10.000,00 allein entscheiden. Über Beträge, die darüber hinausgehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorsitzende und sein jeweiliger Stellvertreter haben in allen Abteilungen und Ausschüssen Sitz und Stimme.
  7. Die Versammlung der Vorstände entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Vereinsstrafen

  1. Bei Streitigkeiten und Ehrenhändeln unter den Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten und Angelegenheit, die das Vereinsinteresse oder den Vereinszweck berühren, ist der Vorstand anzurufen, bevor die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden.
  2. Der Vorstand kann bei Verstößen im Sinne des § 4 (1) c und bei unsportlichem, disziplinlosem und unkameradschaftlichem Verhalten auf
    • Verwarnung, Verweis oder Ausschluss,
    • bei aktiven Mitgliedern auf Spielsperre,
    • bei Jugendlichen auch auf Spielsperre.
    • Bei Streitigkeiten und Ehrenhändeln unter den Mitgliedern im Sinne des § 8 ferner auf schriftliche oder mündliche Abbitte und Ehrenerklärung erkennen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Erhebungen und Ermittlungen durchzuführen.
  4. Der Beschuldigte ist zu der beschlussfassenden Sitzung des Vor-standes mit einer Frist von mindestens 3 Tagen durch Einschreibebrief zu laden und auf die Folgen seines Nichterscheinens hinzuweisen. Ihm ist das rechtliche Gehör vor Beschlussfassung zu gewähren. Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund kann in Abwesenheit des Beschuldigten entschieden werden.
  5. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen 2 Wochen Berufung zum Ehrengericht möglich. Die Berufung soll begründet sein und einen Antrag enthalten.
  6. Der Vorstand entscheidet in oben genannten Fällen mit einfacher Stimmmehrheit.

§ 13 Abteilungen

  • Die Gründung und das Bestehen von Abteilungen ist von der Genehmigung der Vorstandsversammlung abhängig. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und einem stellvertretenden Abteilungsleiter im Sinn der vom Vorstand beschlossenen Richtlinien geführt.
  • Zur Förderung der Geschäfte in den Abteilungen gibt der Vorstand, sobald es als erforderlich erscheint, Richtlinien heraus, die für die Abteilungen und jedes Vereinsmitglied bindend sind. Sie sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 14 Jugendabteilungen

  • Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sind Jugendabteilungen zu bilden.

§ 15 Fachverbände

  • Der Verein und seine Abteilungen sind Mitglieder des Bayerischen Landessportverbandes und dessen verschiedener Fachverbände. Die von den Organen dieser Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse werden anerkannt und befolgt.

§ 16 Aushändigung der Satzung

  • Jedem Mitglied des Vereins ist eine Satzung auszuhändigen. Sie ist im Falle des Ausscheidens zurückzugeben.

§ 17 Tag der Errichtung der Satzung

  • Als Tag der Errichtung der Satzung gilt der Tag der Eintragung in das Vereinsregister. Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte am 25.11.1971. Die vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24.09.1971, geändert in den Versammlungen vom 29.04.1992 und 04.02.1996.

AKTUELLE MITGLIEDERZAHLEN


MITGLIEDERENTWICKLUNG

 

Name:Mitglied seit:Ehrenmitglied seit:verstorben am:
Oskar Kees01.07.193410.06.199412.02.2011
Hans-Dieter Siedler01.04.195714.07.1990
Franz Rothenbucher01.03.196024.03.2000
Rudolf Weidner01.08.196601.10.200429.07.2017
Hans-Georg Kees01.08.196623.11.2012
Ronald Kohl01.09.197123.11.2012
Agnes Rothenbucher01.01.197823.11.201223.11.2014
Jutta Feil01.08.197823.11.2012
Herbert Menauer01.01.198323.11.2012

CHRONIK

1904
Turngemeinde Hettstadt e.V. wurde gegründet

auf Veranlassung von Männern aus Margetshöchheim wurde am 04.06.1904 in der Gastwirtschaft Kempf (später Gastwirtschaft Krone) die Turngemeinde Hettstadt e.V. 1904 gegründet. Der Bürgermeister Götz empfing Franz und Georg Endres mit den Worten: „Na was wollt ihr denn ihr Buben.“ Auch Pfarrer Nadler stand dem Verein kritisch gegenüber, da er mit nackten   Sportlerknien nicht einverstanden war und Unzucht witterte.

1907
Fahnenweihe

zur Fahnenweihe waren 14 Vereine erschienen. Der Verein zählte inzwischen ca. 35 Mitglieder. Einige Gründungsmitglieder gingen nach Würzburg, um die Turnsprache zu erlernen und sie weiter zu vermitteln.

1910
Die Sängerriege gegründet

Die Sängerriege wurde gegründet.

1912
Erster Auftritt der Sängerriege / Turnriege errang 3. Platz beim 14. Bayer. Turnfest

Erster Auftritt der Sängerriege bei der Hochzeit von Franz Siedler (Gründungsmitglied). Beim 14. Bayer. Turnfest in Würzburg errang die Turnriege den 3. Platz und bekam eine Sonderbelobigung vom Prinzen Ludwig von Bayern verliehen.

1914
10-jähriges Stiftungsfest geplant

Das 10-jährige Stiftungsfest war geplant, fand aber wegen des I. Weltkrieges nicht statt. Von 1914 – 1918 ruhte der Verein, der Turnbetrieb ging jedoch weiter.

1924
Verein mit großem Turnfest erstmals wieder in der Öffentlichkeit

Der Verein zeigte sich mit einem großen Turnfest erstmals wieder der Öffentlichkeit. Der Verein kaufte ein Grundstück am Point.

1926
Verein erhielt neuen Platz

Der Platz an der Point wurde für den Kindergarten benötigt. Im Tausch mit der Gemeinde bekam der Verein den Platz an dem heute die Schule steht.

1928
Leichtathleten errangen den 2. Platz

Josef Siedler errang beim Kreissportfest für die Leichtathleten den 2. Platz.

1929
Aufnahme der 1. Fußballmannschaft

Überwiegend Schüler und Arbeitslose begannen mit dem Fußballspielen. Es kam zur Aufnahme der 1. Fußballmannschaft. Der Sportplatz lag am Moosig (an der Straße nach Roßbrunn).

1930
1. Platz Landesturnfest in Regensburg

Die Turnriege errang beim Landesturnfest in Regensburg den 1 Platz.

1931
Lehrer Beck gründete den DJK Verein

Durch den Machtwechsel 1933 schlief dieser Verein wieder ein. Der Sportplatz der TGH war im Greußenheimer Loch und wurde durch Bürgermeister August Götz gefördert und fertiggestellt.

1932
DJK Verein wurde aufgelöst

Der Verein wurde durch die damaligen politischen Machtinhaber mit 142 Mitgliedern aufgelöst. Das Vereinsvermögen bestand aus dem Turnplatz und den Turngeräten. Dieses Eigentum ging zur Verwahrung an die Gemeinde Hettstadt über, bis sich wieder ein Verein bilden würde.

1933
Fußballspielbetrieb wurde wieder aufgenommen

Der Fußballspielbetrieb am Greußenheimer Loch wurde wieder aufgenommen. Die TGH wurde nach Schwierigkeiten mit der Gemeindeverwaltung und den Parteiorganen in den derzeitigen Verein umbenannt.

1938
Turn- und Sängerbetrieb wurde verboten

Der Turn- und Sängerbetrieb wurde durch die NSDAP verboten und ruhte bis 1946. Auch der Fußballbetrieb wurde eingestellt, da die meisten Spieler zum Krieg eingezogen wurden. Viele ließen im II. Weltkrieg ihr Leben oder blieben vermisst.

1940
Maulbeerbäumen eine Seidenspinnerkultur für Fallschirme

Das zuvor vermisste Turnerpferd wurde gehäutet im Wald gefunden und einige Frauen trugen danach neue Handtaschen mit sich. Lehrer Theuerkaufer legte auf dem Turngelände mit Maulbeerbäumen eine Seidenspinnerkultur an, um im Krieg das Material für die Fallschirme beizusteuern.

1945
Vereinsfahne verbrannt

Die erste Vereinsfahne verbrannte durch den Beschuss von Amerikanern.

1946
Fußballstammlokal bürgerte sich ein

In der Gaststätte Heinrich Götz, im Volksmund als Veitl bekannt (später Gaststätte Engel, Inh. Seidenspinner), bürgerte sich das Fußballstammlokal ein.

1949
Sängerriege gliedert sich ab

Die Sängerriege gliederte wieder an. Beim Fußball nahm eine Seniorenmannschaft den Spielbetrieb auf.

1950
German Sendelbach leistete wieder aktive Arbeit

Vorstand German Sendelbach leistete wieder erste aktive Arbeit, der Verein wächst.

1951
Geld für Vereinsfahne

German Sendelbach brachte genügend Geld durch ein Sängertreffen zusammen, um eine neue Vereinsfahne zu kaufen.

1952
Sportplatz im Greußenheimer Loch wurde ausgebaut

Mit Hilfe der Amerikaner wurde durch Initiative von German Sendelbach der Sportplatz im Greußenheimer Loch ausgebaut. Dabei wurde das Spielfeld gedreht und von Süden nach Norden ausgerichtet. Die Fahnenweihe wurde mit einem großen Fest gefeiert.

1953
Gründung und Aufbau einer neuen Turnersparte

Gründung und Aufbau einer neuen Turnersparte. Die Gründungsmitglieder der alten Turnerriege wurden geehrt, Eugen Hubert erhielt den Ehrenvorsitz. German Sendelbach tritt wegen einer Meinungsverschiedenheit zurück. Erhard Hubert wird neuer Vorstand.

1955
50 jährige Stiftungsfest mit großem Festprogramm

Auf der Lösers Wiese fand das 50 jährige Stiftungsfest mit großem Festprogramm, u. a. mit einem Schauturnen statt.

1956
Erbe der Turngemeinde ging an die Sportgemeinschaft

Das Erbe der Turngemeinde ging an die Sportgemeinschaft über.

1958
Turnerriege blüht durch Moritz Keller erneut auf

Die Turnerriege blühte durch Moritz Keller erneut auf. Der Platz in der Scheune des Vereinswirtes war nicht der richtige Platz und so flaute nach zwei Jahren die begonnene Turnerei wie­der ab, bzw. wurden diesmal die Männer zur Bundeswehr eingezogen.

1958
Antrag zum Turnhallenbau wurde gestellt

Der Antrag zum Turnhallenbau wurde gestellt. Jedes Mit­glied sollte sich mit 50 DM beteiligen und zusätzlich 10 Bausteine kaufen. Die Umzäunungsarbeiten auf dem Sportplatz begannen.

1960
Neue Vereinssatzung ist im Entwurf fertig

Die neue Vereinssatzung ist im Entwurf fertig. Die SG darf den Schulgymnastikraum der Gemeinde, unter der Bedingung nutzen, dass die Sportgeräte der SG der Schuljugend zur Verfü­gung stehen.

1961
Vorstand Günther Götz legt neuen Finanzie­rungsplan

Der Vorstand Günther Götz legt einen neuen Finanzie­rungsplan für den Turnhallenbau vor, mit 15.000 DM Eigenmittel. Die SG hat mit der Jugend und 3 Frauen eine Größe von 167 Mitgliedern erreicht.

1962
Trennung zwischen Sängern und Fußballern wurde nicht stattgegeben

Der Trennung zwischen Sängern und Fußballern wurde nicht stattgegeben. Die Turnjugend wurde ins Leben gerufen.

1963
Waldsportplatz wurde erweitert

Der Waldsportplatz wurde um eine Geräte- und Umkleide­halle erweitert, dabei eine 100m-Aschenbahn angelegt. Es wur­den erneut Überlegungen zu einem Turnhallenbau angestellt.

1964
60 Jahrfeier

Die 60 Jahrfeier findet statt. Die Mitgliederzahl betrug 192, die Änderung der Satzung wurde endgültig verwirklicht.

1965
Turnerjugend wurde aufgelöst

Auf Beschluss der Vorstandschaft wurde die Turnerjugend gegen ihren Willen, nach nur 4 jährigen Bestehen wieder aufge­löst. Grund waren stetige Schwierigkeiten mit der Schulleitung H. Göbel, angeblich wegen Unordentlichkeit in den Turnräumen.

1968
Flurbereinigung stellte Gelände zur Verfügung

Die Flurbereinigung stellte ein Gelände zur Verfügung. Der Vorstand Max Götz und sein Stellvertreter Hans-Dieter Siedler arbeiteten Pläne zur Erstellung einer Sportanlage mit Turnhallen­bau aus.

1972
Gymnastikabteilung wurde integriert

Endlich wurde eine Gymnastikabteilung mit 40 Frauen in den Verein (spaltete sich später wieder ab) integriert.

1973
Bauarbeiten der Freisportanlage begannen

Bauarbeiten der Freisportanlage unter dem Vorstand Hans Dieter Siedler wurden angefangen und 1974 fertiggestellt. Noch im gleichen Jahr wurde mit dem Sportheimbau begonnen. In etwa 10.000 Arbeitsstunden gingen freiwillige HelferInnen ans Werk. Die Wanderabteilung wurde gegründet.

1977
Einweihung des Sportheimes und Freisportgelän­des

Die Einweihung des Sportheimes und Freisportgelän­des fand statt. In diesem Jahr wurde eine neue Gymnastikgruppe ins Leben gerufen.

1982
Erste Veranstaltung in der neuen Herzog-Hedan-Halle

Dem deutschen Lied war die erste Veranstaltung in der neuen Herzog-Hedan-Halle gewidmet. Mehr als 1000 SängerIn­nen aus 26 Vereinen waren zum 70. Geburtstag der Sängerriege der SG gekommen. Der Verein zählte inzwischen 9 Abteilungen, hinzu kamen Ballett und Karate.

1982
Bau von 3 Tennisplätzen

Vorstand Helmut Papst nahm mit seinem Team die Planung und im gleichen Jahr den Bau von 3 Tennisplätzen und den Umbau des alten Sportplatzes im Greußenheimer Loch in Angriff. 

1983
Kinderturnabteilung mit 2 Gruppen gegründet

Die Kinderturnabteilung wurde mit 2 Gruppen gegründet und natürlich durfte auch eine Handballabteilung nicht fehlen. Aufgrund der räumlichen Möglichkeiten wurde die Tischtennis­abteilung gegründet. Die ersten aktiven Spiele fanden schon ohne Gründung von 1949-1953 statt.

1984
Tennisabteilung wurden drei neue Plätze übergeben

Zur Freude der jungen Tennisabteilung konnten drei neue Plätze übergeben werden. Die Rasenfläche und der Umgriff am Sportplatz Greußenheimer Loch wurden neu angelegt und von einer Aschenbahn umrahmt. Toller Auftakt für das 80jährige Stiftungsfest. Der Verein zählte 657 Mitglieder.

1987
Sängerriege feiert 75-jähriges Bestehen

Die Sängerriege feiert ihr 75-jähriges Bestehen.

1990
Mutter- und Kindturnen

Endlich gibt es Mutter- und Kindturnen für die ganz Kleinen

1992
Karateabteilung reaktiviert

Die Karateabteilung wurde reaktiviert, Mutter und Kind Turnen, Kinderturnen, Jazzgymnastik und die Herrengymnastik gegründet.

1994
Verein zählte 800 Mitglieder

Der Verein zählte 800 Mitglieder in neun Abteilungen. Das 90jährige Stiftungsfest wurde gefeiert.

1999
Leichtathletik für Kinder wurde ins Leben gerufen

Noch einmal wurde die eingeschlafene Karateabteilung wiederbelebt und Leichtathletik für Kinder ins Leben gerufen. Das 95-jährige Stiftungsfest wurde gefeiert.

2000
N`Joy Jugendkulturtag zum ersten mal gefeiert

Der N`Joy Jugendkulturtag wird zum ersten Mal unter der Mithilfe von Bürgermeister Eberhard Götz gefeiert, mit Beteili­gung sämtlicher Kinder- und Jugendabteilungen der SGH.

2004
Stolze 1193 Mitglieder/-Innen

Der Verein zählt stolze 1193 Mitglieder/-innen in 14 Abteilun­gen

2019
115 Jahre SGH

Die SG Hettstadt 1904 e.V. feiert ihr 115-jähriges Bestehen. Hüpfburg, Einlagespiele der 1. Fußballmanschaft und der Bambini-Fußballjugend, sowie Live-Musik sorgten für ein "buntes" Rahmenprogramm.

2021
Drei Mähroboter und neues Flutlicht

Gleich drei Mähroboter, sowie ein neuer Flutlichtmast konnten erfolgreich in Betrieb genommen werden.

2024
125 Jahre Jübiläumsfest

Die SG Hettstadt 1904 e.V. blickte auf 125 Jahre Vereinsgeschichte zurück. Das Jubiläum wurde mit einem vielfältigen Programm gefeiert: Jugendturniere über zwei Tage, ein Mittelalterlager der "Kraken Horde", Einlagespiele der 1./2. Mannschaft und der U13 sowie Live-Musik sorgten für Unterhaltung für Jung und Alt. Eine Hüpfburg rundete das Fest ab.